FROHBERG. MEURER Rechtsanwälte – Münster

Trennungskinder und Scheidungskinder

Eine Bemerkung vorweg: Wenn Kinder von Trennung und Scheidung betroffen sind

Scheitert eine Ehe, aus der auch Kinder hervorgingen, sind diese oft besonders betroffen und leiden völlig anders, als die beteiligten Eltern – vor allem, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Oft ist der Trennungswunsch in einer Ehekrise kein beiderseitiger, sondern geht von nur einem Ehepartner aus. Der andere fühlt sich zurückgelassen und betrogen. Das gilt ähnlich und verstärkt für die Kinder. Für sie bricht in vielen Fällen die heile Welt des gesicherten Elternhauses zusammen. Trennung oder Scheidung aber sind Ausdruck von Erwachsenenkonflikten. Kinder werden dort unfreiwillig hineingezogen und verwickelt. Sie sind dem meist hilflos ausgeliefert.

Kinder im Streit nicht in Erwachsenenrollen drängen

Kleine Kinder reagieren häufig mit Angstzuständen und Schlafstörungen, wirken irritiert und sind aggressiv. Größere Kinder neigen dazu, bereitwillig Verantwortung für den einen oder anderen Elternteil zu übernehmen, die sie überhaupt nicht übernehmen sollen und dürfen. Immer wieder werden ältere Kinder zu Vertrauten des „verlassenen Elternteils“ gemacht. Der zieht sie damit aus ihrer Kindheit heraus und in einen „erwachsenen“ Themenbereich hinein. In dem haben Kinder nichts verloren! Die Tochter hat nicht die Aufgabe, die beste Freundin der Mutter zu sein, ebenso wie der Sohn nicht zum besten Kumpel des Vaters erklärt werden darf, wenn es um die Ehekrise geht. Leider werden Kinder immer wieder für derartige Rollen missbraucht.

Kinder müssen hören, sehen und spüren, dass Mutter und Vater Eltern bleiben

Die Praxis zeigt, dass Kinder sehr anpassungsfähig sind, vorausgesetzt, die Eltern gehen mit der neuen Situation verantwortungsbewusst um und geben den Kindern eben nicht das Gefühl, dass nun das Elternhaus zerbricht. Oberster Grundsatz ist, den Kindern klar zu machen, dass die Eltern als Paar auseinandergehen, aber nicht als Eltern. Eltern bleiben sie ein Leben lang.

Natürlich ist es in den meisten Fällen nicht einfach, trotz eventueller Kränkungen durch den Partner, mit ihm weiterhin als Elternteil zu kommunizieren, ihn anzuerkennen, mit ihm zusammenzuarbeiten und dies den Kindern gegenüber harmonisch darzustellen. Aber immer wieder gelingt es Eltern, den persönlichen Konflikt aus der Beziehung zu den Kindern herauszuhalten. Diese Kinder werden nicht in den Konflikt einbezogen. Der Ehepartner wird vor den Kindern nicht niedergemacht und zum Sündenbock abgestempelt, sondern respektvoll und mit Anstand behandelt. So sehr im Einzelfall Schuldvorwürfe berechtigt sein mögen: Kinder können nichts für diesen Konflikt. Man sollte sie dort heraushalten.

Gemeinsame elterliche Sorge ist heute der Regelfall

Gelingt es, die Elternrolle weiter gemeinsam verantwortungsbewusst wahrzunehmen, und den Kindern das Gefühl der „Elternsicherheit“ zu geben, sind Jugendamt und Juristen Gott sei Dank nicht mehr gefragt. Nach einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1998 bleibt es auch nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Zwar lebt ein Kind dann in der Regel überwiegend bei einem Elternteil. Doch darf der andere bei wesentlichen, das Kind betreffenden Fragen mitentscheiden. Nur in Ausnahmen trifft das Gericht noch eine Entscheidung zur elterlichen Sorge.

Hilfe von Erziehungsberatern zu holen, ist ein Zeichen von Reife, nicht von Schwäche

Gelingt es nicht, Eheprobleme und Elternrolle zu trennen, ist gegen fachliche Hilfe nichts einzuwenden. Es gibt eine Vielzahl von Beratungsstellen, die mit ihrer Erfahrung dazu beitragen können, den Konflikt zwischen Partner- und Elternrolle zu lösen. Diese Hilfe kann guten Gewissens angenommen werden. Vorbehalte wie: „Ich muss doch nicht zum Therapeuten!“, sind unnötig: Es geht nicht um Therapie, sondern um die Unterstützung durch Fachleute, die vor allem das Kindeswohl im Blick haben.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, hat ein Umgangsrecht, dessen Umfang von Fall zu Fall verschieden ist. Häufig regelt sich dies durch die Praxis von selbst. Können sich die Eheleute hierüber aber nicht einigen, ist sowohl eine Regelung über eine einstweilige Anordnung des Gerichts als auch eine endgültige Umgangsrechtsregelung im Ehescheidungsurteil möglich.