FROHBERG. MEURER Rechtsanwälte – Münster

Ansprüche auf Zugewinnausgleich richtig berechnen, fordern oder abwehren

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Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihnen alles gemeinsam gehört und „nur“ durch zwei geteilt werden muss, wenn die Scheidung ansteht. Was den Partnern vor der Ehe gehörte, gehört ihnen in der Regel auch während und nach der Ehe. Gewinnt aber etwas vom Tag der Eheschließung bis zum Tag der Scheidung an Wert, dann wird der Partner an dieser Wertsteigerung – eben am Zugewinn – mit der Hälfte beteiligt. Fordern kann diesen Zugewinnausgleich derjenige, dessen Vermögenszuwachs niedriger lag als der des Partners.

„Do it yourself“ ist nicht zu empfehlen

Paare können sich beim Berechnen des Zugewinnausgleichs – wie übrigens auch bei vielen anderen Schritten im Scheidungsprozess – allein und außergerichtlich einigen. Das Problem dabei: Oft genug ist die Situation zwischen den Menschen, die sich einst innig geliebt haben, sehr angespannt. Dann können sie die Umstände kaum nüchtern betrachten und sich noch schlechter vernünftig einigen. So schätzen zum Beispiel einige Menschen in Trennungssituationen ihre Ausgleichsansprüche viel zu hoch ein. Andere wiederum wollen Streit aus dem Weg gehen und verzichten grundlos. Dabei sind sie sich unter Umständen nicht darüber im Klaren, dass das über Jahre oder gar Jahrzehnte finanzielle Auswirken haben kann.

Hinzu kommt: Die exakte Bestimmung der Ausgleichsansprüche, die für den einen oder anderen Ehegatten während der Ehezeit entstanden sind, erfordert viele Detailkenntnisse. Frohberg. Meurer hilft gern bei diesem Prozess, entwickelt Einigungsvorschläge und verhandelt mit dem Anwalt des ehemaligen Partners.