FROHBERG. MEURER Rechtsanwälte – Münster

Pflichtteilsansprüche regeln

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Fällt im Streit zwischen Eltern und deren Kindern der Satz: „Ich enterbe dich!“, so kann der Bedrohte in den meisten Fällen mit einem – je nach Größe des zu vererbenden Vermögens mehr oder weniger – gelassenen: „Mach doch!“, antworten. Enterben ist nämlich leichter gesagt als getan. Zumindest dann, wenn man mit „enterben“ meint, dass der andere nichts vom eigenen Vermögen bekommen soll. Zwar kann man einen Verwandten im Testament aus der Erbfolge ausschließen – so der Rechtsbegriff für das umgangssprachliche Enterben. Das bedeutet aber mitnichten, dass der Ausgeschlossene nichts erhält. Ihm bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil, der nur in seltenen Ausnahmefällen entfallen kann. So wird schnell deutlich: Wenn über den Pflichtteil geredet wird, liegt häufig schon vieles im Argen.

Mehr als nichts, aber frei von Erinnerungen an den Erblasser

Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des Teils, der dem Ausgeschlossenen nach den gesetzlichen Regeln zugestanden hätte – unabhängig von allen Verfügungen des Verstorbenen in dessen Testament. Und der Pflichtteil ist stets in Geld auszuzahlen. Anspruch auf Erinnerungsstücke oder Gegenstände des Verstorbenen hat der Pflichtteilsberechtigte nicht. Der Enterbende muss sich also nicht sorgen, dass der ungeliebte Ausgeschlossene die mühsam gesparten Goldmünzen erhält. Andersherum braucht der Enterbte nicht zu befürchten, dass die Erben ihn gegen dessen Wunsch mit der Briefmarkensammlung des Verstorbenen abspeisen.

Wie so oft im Leben gilt auch hier: Miteinander reden kann viele Wege eröffnen. Wichtig wird diese Möglichkeit zum Beispiel, wenn der Erbe den Pflichtteilsberechtigten schlecht auszahlen kann. Dann kann dieser sich mit dem Erben einigen, Gegenstände aus dem Nachlass anzunehmen, die dem Wert seines Pflichtteils entsprechen.

Recht haben ist nicht gleich Recht bekommen

Ist ein Angehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen, so hat er zwar Anspruch auf den Pflichtteil, erhält ihn jedoch nur, wenn er ihn aktiv und innerhalb der Verjährungsfrist vom Erben fordert. Anspruch auf den Pflichtteil können nur haben: Ehegatten, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder, Enkel und Urenkel sowie die Eltern des Erblassers. Andere Verwandte können keinen Anspruch geltend machen.

Dieser kurze Abriss zeigt bereits die Komplexität des Themas. Viele Details zu beachten gibt es vor allem bei folgenden Sachverhalten:

  • Berechnung des Pflichtteils
  • Durchsetzung der Ansprüche
  • Ausschluss eines Erben aus der Erbfolge
  • Auseinandersetzung mit Verwandten, die den Pflichtteil fordern