FROHBERG. MEURER Rechtsanwälte – Münster

Testament und Erbvertrag gestalten und beurkunden

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Die gute Nachricht zum Thema Erben lautet: Der Gesetzgeber hat vorgesorgt, wenn kein Testament vorhanden ist! In diesem Falle greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Sie besagt: Jeder Verstorbene hat einen oder mehrere Erben. Im Fachjargon heißen sie Gesamtrechtsnachfolger. Sie erben das Vermögen des Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten – also auch möglicherweise vorhandene Schulden. Unter Vermögen fallen Forderungen, Bankguthaben, Wertgegenstände, Häuser, Ländereien und alle „Dinge“, die dem Verstorbenen zu Lebzeiten gehörten.

Gesetzliche Erben sind nur Angehörige des Verstorbenen, also erst einmal Ehegatten, Kinder, Enkel usw. Ist der Verstorbene verheiratet, so wird der überlebende Ehegatte immer (Mit-)Erbe. Auch die Kinder des Verstorbenen werden bei gesetzlicher Erbfolge immer Erbe, während Enkel nur erben, wenn die Kinder nicht mehr leben. Gibt es weder Kinder noch Enkel, erben die Eltern oder evtl. vorhandene Geschwister und deren Nachkommen. Gesetzlicher Erbe kann also nur sein, wer mit dem Verstorbenen verwandt ist – eine Partnerschaft ohne Trauschein reicht zum Erben nicht aus. Sind keine Angehörigen vorhanden oder zu finden, geht der Nachlass an den Staat. So weit, so klar.

Haben Sie schon mal erfolgreich ein Bett durch fünf geteilt?

Aber schon beim Aufteilen des Vermögens wird es kompliziert, denn hier gelten Quoten. Wenn zum Beispiel der überlebende Ehegatte im Güterstand der Gütertrennung mit dem Verstorbenen lebte und der Verstorbene mehr als zwei Kinder hinterlässt, gilt: Der Überlebende erhält ein Viertel von jedem Vermögensteil des Verstorbenen – ein Viertel Bett, ein Viertel Matratze, ein Viertel des Geldbeutels sowie des Inhalts und so fort. Die Kinder teilen sich den Rest.

Lebte der überlebende Ehegatte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich sein Anteil auf die Hälfte. Diese Regeln gelten für jeden deutschen Bürger, der es nicht anders geregelt hat – also auch für den Eigentümer eines Autos, eines Hauses oder – und hier wird es besonders spannend – eines Unternehmens. Ist die Unternehmensnachfolge nicht sinnvoll geregelt, bedeutet das oft genug das Aus für den Familienbetrieb.

„Irgendwie“ regelt sich der letzte Wille nur selten im Sinne des Verstorbenen

Wer also nach dem Motto: „Die Erben werden es bestimmt irgendwie gut regeln“, stirbt, löst damit unter Umständen genau das Gegenteil aus. Denn die Praxis zeigt: Das „Irgendwie“ funktioniert meist nicht. Geschichten über Streitereien unter Erben beschäftigen Gerichte und Anwälte. Und sie zehren oft genug Teile des Vermögens des Verstorbenen auf, die anders sinnvoller hätten eingesetzt werden können.

Besser ist daher nahezu immer, zu Lebzeiten für Klarheit bezüglich der Frage zu sorgen, wer im Todesfall was erben soll. Erst recht ergibt das für Menschen Sinn, die in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Sonst muss der länger Lebende neben dem Tod des Partners vielleicht zugleich den Erbkonflikt mit anderen Angehörigen verkraften. Oder es bleibt nach der Aufteilung nicht genug übrig, damit der Überlebende seinen Lebensabend angenehm gestalten kann.

Drei Schritte, um Erbschaftskonflikten vorzubeugen

Nach Erfahrung der Fachkanzlei Frohberg. Meurer gibt es drei Schritte, mit denen sich Erbschaftskonflikten wirksam vorbeugen lässt:

  1. Gewinnen Sie im Gespräch mit einem Fachmann und ggf. mit Angehörigen größtmögliche Klarheit über Ihren letzten Willen!
  2. Prüfen Sie, für welche Teile des Vermögens ein Erbvertrag sinnvoll ist und für welche ein Testament die bessere Lösung ist!
  3. Halten Sie die Wünsche zum Umgang mit Ihrem Vermögen in klaren, nicht anfechtbaren Verfügungen von Todes wegen fest!

Begriffserläuterung Testament

Mit einem Testament legt der Erblasser persönlich (und auf Wunsch ohne das Wissen anderer) fest, wie sein Vermögen nach seinem Tod aufgeteilt wird. Neben Formvorschriften, die beachtet werden müssen (z. B. eigenhändig geschrieben oder vom Notar aufgesetzt), gilt es, Rechtsbegriffe absolut korrekt zu verwenden. Geschieht das nicht, kann ein Testament angefochten werden. Einige Dinge können im Testament nicht festgelegt werden. So haben zum Beispiel bis auf wenige Ausnahmen Ehepartner und Kinder immer das Recht, den so genannten Pflichtteil zu fordern. Aussagen wie: „Erwin erbt alles, Bertha bekommt nichts“, sind also in der Regel nicht durchsetzbar.

Begriffserläuterung Erbvertrag

Wie im Testament lassen sich im Erbvertrag einzelne oder mehrere Erben einsetzen. Allerdings benötigt der Erblasser einen Vertragspartner, der dem Vertrag zustimmen muss. Der Partner kann zu bestimmten Gegenleistungen verpflichtet werden – etwa der Pflege des Erblassers im Gegenzug für die Überlassung von Eigentum. Sinn ergibt ein solcher Vertrag auch bei unverheirateten Paaren, die sich gegenseitig absichern möchten, oder bei der Regelung der Unternehmensnachfolge. Ein Erbvertrag ist nur wirksam, wenn ihn ein Notar beurkundet. Möchte man den Erbvertrag nachträglich ändern, ist das gegen den Willen des Vertragspartners nur sehr schwer möglich.