FROHBERG. MEURER Rechtsanwälte – Münster

Übergabeverträge für die vorweggenommene Erbfolge aufsetzen und beurkunden

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In manchen Situationen ist es für Erblasser sinnvoll, mit „warmer Hand“ zu geben – also noch zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens an Kinder, Enkel oder andere Menschen weiterzureichen. Es gibt vielfältige Gründe für dieses Vorgehen, das Fachleute als vorweggenommene Erbfolge bezeichnen. Diese empfiehlt sich zum Beispiel,

  • wenn man größere Summen vererben und zumindest versuchen möchte, den Erben einen Teil der Erbschaftssteuern zu ersparen (Achtung: Beim Übertragen zu Lebzeiten fallen unter Umständen Schenkungssteuern an!).
  • wenn man als Erblasser selbst Steuern sparen möchte, indem man einen Teil seines Vermögens „abgibt“.
  • wenn man Eigentum sichern möchte, indem man Teile des Vermögens nicht nach Quoten, sondern „stückweise“ verteilt, sodass beispielsweise der eine Erbe das Haus als Ganzes und der andere das Kapital erhält.
  • wenn man absehbarem Streit unter zukünftigen Erben vorbeugen möchte.
  • wenn man Kindern oder anderen Angehörigen bei ausreichendem eigenen Vermögen helfen möchte, eine eigene Existenz aufzubauen.

Meist wird der zukünftige Erblasser als Weg zur Weitergabe des Vermögens die Schenkung wählen. Art und Umfang der Schenkung müssen in einem Übergabevertrag festgehalten werden. Besonders oft wird in der Land- und Forstwirtschaft diese Form genutzt. So können Hof, Forst oder Ländereien an eines der Kinder weitergegeben werden, während die Eltern den „Altenteil“ behalten.

Geschenkt ist geschenkt – es sei denn, man plant vernünftig

Wenngleich es im Volksmund heißt: „Geschenkt ist geschenkt“, gibt der Schenkende nicht zwangsläufig alle Rechte und Vorteile an seinem Besitz auf – zumindest dann nicht, wenn er es richtig macht. So sichert er sich beispielsweise durch das sogenannte Nießbrauchrecht Ansprüche bis zu seinem Tod. Der Schenkende kann auch weitere Beschränkungen des Beschenkten vereinbaren.

Beispiel

Ein alleinlebender Vater überschreibt seiner Tochter zu Lebzeiten ein Mietshaus. Dieses gehört ihr nun und sie wird als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Stirbt der Vater, muss das Haus nicht mehr auf die Tochter umgeschrieben werden. Im Übergabevertrag legt der Vater zusätzlich fest, dass er bis zu seinem Tod als sogenannter Nießbraucher alle Mieteinnahmen erhält. So ist er finanziell nicht schlechter gestellt als vor der Schenkung. Im Gegenzug kann sich der Vater verpflichten, die Kosten für Reparaturen und dergleichen zu übernehmen. Damit das Haus im Familienvermögen verbleibt, kann er festschreiben, dass das Haus in bestimmten Situationen wieder an ihn zurückfällt, zum Beispiel wenn die Tochter in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Oder er verfügt, dass die Tochter das Haus zu seinen Lebzeiten nicht verkaufen darf.

Die andere Seite der Übergabeverträge: Dinge, die es zu bedenken gilt

Mit Abgabe eines Teils seines Vermögens verliert der zukünftige Erblasser auch einen Teil seiner finanziellen Unabhängigkeit. Sollte er später mehr Vermögen benötigen, als er zum Zeitpunkt der Schenkung für notwendig erachtet hat, ist es schwierig, darauf zuzugreifen. Auch die Möglichkeit des Erblassers, Lebensumstände der eigenen Familienmitglieder finanziell mitzugestalten, verringert sich mit jedem verschenkten Euro. Die Vor- und Nachteile eines Übergabevertrags sollten also immer gut gegen die Möglichkeiten eines Testaments oder Erbvertrags abgewogen werden.

Drei Schritte, um die vorweggenomme Erbfolge sinnvoll zu regeln

  1. Klären Sie mit sich selbst und ggf. Ihrem Partner, auf welchen Teil Ihres Vermögens Sie wirklich verzichten können und wollen, ohne einen zu großen Teil der finanziellen Freiheit aufzugeben.
  2. Bauen Sie Rückforderungsrechte ein (z. B. wenn das Kind vor Ihnen versterben sollte oder in Vermögensverfall gerät).
  3. Suchen Sie das Gespräch mit einem Experten, um rechtliche und finanzielle Aspekte der Schenkung oder einer anderen Art der vorweggenommenen Erbfolge zu klären und erforderliche Verträge vorzubereiten. Ziehen Sie außerdem einen Notar zurate, um den Übergabevertrag aufzusetzen.

Gut zu wissen: Zehn Jahre nach der Schenkung können Schenkungsansprüche in der Regel nicht mehr zurückgefordert werden. Falls der Schenker verarmt, können beispielsweise die Sozialhilfeträger keine Regressansprüche mehr stellen.